Dieser Blogbeitrag schafft es wahrscheinlich nicht, die Spannung der breiten Leserschaft halten zu können -
Trotzdem versuche ich es, mithilfe einer provokativen Einleitung.
🔌 Die elektrische Spannung wird jedenfalls nicht zu kurz kommen - soviel vorweg!

Bin ich rein materiell? Also bestehend aus Fleisch, Blut, chemischen Elementen und Verbindungen wie Mineralstoffen etc.?
Oder sind wir Menschen "mehr" als ein blosser funktionaler Organismus aus angehäuften Zellen?
💭 Diese tief philosophische und zweifelslos spannende Frage wird in diesem Blog nicht beantwortet, wie ich zur allfälligen Enttäuschung der Leserschaft an dieser Stelle klarstellen muss.
Doch sie ist plakativ für die Herausforderungen bei der Tarifierung von Teilen zu Industriegütern:
Modelle aus neuronalen künstlichen Netzwerken konkurrieren seit einiger Zeit mit der Leistungsfähigkeit unseres menschlichen Gehirns.
Isofern: Ja, wir sind doch mehr, oder etwa nicht?! Schliesslich haben wir alle individuelle Charakteren. …Fast schon Präzisionsinstrumente in Einzelausführungen.
Wie würden Teile von uns tarifiert werden: Gehörten wir nach Material und Beschaffenheit tarifiert? Oder als Teil von (aus Sicht Tarifverzeichnis) “etwas Höherem” zum Beispiel als Teil zu 8471 oder 8479 oder gar 9031?
Nun, da diese Frage nun wirklich zu viel des Guten ist, leiten ich zum Kernthema über:
🔌 Dieser Blog konzentriert sich auf den Abschnitt XVI des Harmonisierten Systems und damit mit den Kapiteln 84 und 85: ganz grob gefasst: Mechanik, Elektronik und Teile davon.
Auch bei Teilen von “Maschinen”, “Apparaten”, “Geräten” und “Vorrichtungen” (übrigens: gem. Anm. 5 zu Abschnitt XVI gleichbedeutende Begriffe) stellt sich diese Frage:
🔩Wird eine speziell für die Bedürfnisse meines Endprodukts beschaffte Schraube aus Stahl als Teil meines Endprodukts tarifiert?
Oder als Ware aus Stahl?
Sprich: Stellt es lediglich “etwas aus Stahl”, oder aber ein “Teil von etwas” dar?
🎛️ Als zweiter Anwendungsfall: Eine schlichte Bedienkonsole zu der in Ihrem Unternehmen hergestellten Maschine, versehen mit Tasten und einem Bildschirm, um der bedienenden Person zu ermöglichen, Befehle für die gewünschten Einstellungen der Maschine einzugeben. Tarifieren Sie das als Teil Ihrer Maschine?
Die Grundpfeiler zur effizienten und richtigen Teile-Tarifierung.
Diesen Fragen näheren wir uns, wie es die WZO vorsieht, anhand der Allgemeinen Tarifierungsvorschriften.
Weg also von metaphysischen Fragen, hin zu einer verbindlichen gesetzlichen Grundlage:
Die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 1 des Übereinkommen über das Harmonisierte System besagt, dass für die Tarifeinreihung die Anmerkungen der Kapitel und Abschnitten herangezogen werden müssen:
Dreh und Angelpunkt für die Beantwortung dieser “Teile”-Fragen sind konkret:
Anm. 1g zu XVI und Anm. 2 zu XVI.
Anm.1g zu XVI:
“ Zu diesem Abschnitt gehören nicht: Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und ähnliche Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39)”
Um zeitsparend zum richtigen Tarifierungsergebnis zu kommen, lohnt es sich, diese Anmerkung immer zuerst zu beachten, sobald man in den Kapiteln 84 und 85 und somit unweigerlich in Anm. 2 zu XVI navigieren möchte.
Zudem zieht diese schlichte Anmerkung 1g eine ganz klare, nicht optisch sondern inhaltlich erkennbare, Linie im Tarifnummernverzeichnis zwischen materieller Beschaffenheit und Funktion. Sie erkennen selbst: Beim navigieren in den Kapiteln 25 bis und mit 83 handelt es sich um materielle Grundstoffe sowie um explizit Waren daraus. Erst ab diesem Abschnitt XVI, also Kapitel 84 und 85, ändert sich dies: Von da an werden die Güter komplexer, die in die Tarifkapitel 84, 85 und darauffolgende eingereiht werden: Da pielt die Funktion eine massgebliche Rolle bei der Tarifeinreihung, und die materiellen Eigenschaften in der Regel eine untergeordnete Rolle (Je nach Beschaffenheit und Komplexität der Ware).
Anm. 2 zu XVI hingegen ist alles andere als schlicht. Ich halte sie für ist schwerfällig, als ich sie hier zitierend möchte. Sie folgt jedoch folgender Wirkungsweise:
a) Alles, was irgendeine Ware des Kap. 84 und 85 darstellt, wird auch so tarifiert, unabhängig davon, in welche Maschine es eingebaut wird.
b) Wenn a) nicht zutrifft: Alles was erkennbar hauptsächlich oder ausschliesslich, für eine odere mehrere Maschinen* der Kap. 84 oder 85 bestimmt ist, wird in diese Nummer (vierstellig) eingereiht, sofern in dieser Nummer eine Unternummer (sechsstellig) für Teile besteht.
c) Wenn a und b) nicht zutreffen: Sofern vorhanden, kann das Teil in eine der Maschine entsprechende Sammelteilenummer, welche einem oft in diesem Abschnitt XVI begegnet, eingereiht werden. Ist das nicht möglich, so gibt es folgende “Auffangnummer” 8487 und 8548, welche jedoch oft durch eine genauere Einreihung gem. a) b) und c) dieser Anmerkungen vermieden werden kann.
Diese zwei Pfeiler sind enorm wichtig, wenn sich eine Unternehmung der Tarifierung der Komponenten, Baugruppen und Ersatzteilen widmet.
In Bezug auf die vorgängig genannten Anwendungsfälle der Schraube und Bedienkonsole lässt sich vorgängige sehr theoretische Aufführung dieser zwei wichtigen Pfeiler veranschaulichen:
🔩 Die Schraube:
Es handelt sich um ein Teil mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit gem. Anm. 1g zu XVI und gehört somit ins Kapiel 73.
🎛️ Die Bedienkonsole, erkennbar für den Einbau in einer bestimmten Maschine hergerichtet:
Es handelt sich um eine Ware, welche gem. Anm. 2a) zu XVI ein Teil mit einer eigenständigen Nummer darstellt: 8537.
Wer gerne von einem tarifkapitel-/tarifnummernbasiserten Flussdiagramm profitieren möchte, um Teile von Maschinen richtig tarifieren zu können: Melden Sie sich direkt bei HS-Code Support.
Das Wasserkocherdilemma
Bei der Einreihung der elektischen Wasserkochers streifen wir etwas durch die Tarifierungslandschaft im Abschnitt XVI.
Um verschiedene richtungsweisende Grundsätze aufzuzeigen dient das Beispiel perfekt!
🫖 Ein marktüblicher Wasserkocher ist ein Gerät, welches eine simple, klar definierbare und leicht verständliche Funktion ausübt, und elektrisch betrieben wird.
Zu Beginn führt uns die Einreihung in das Kapitel 84, welches vorwiegend mechanische, jedoch auch, sofern explizit genannt, elektrisch betriebener Maschinen enthält.

🫖 Wir betreten mit unserem Wasserkocher im gedanklichen Gepäck das Kapitel 84 konkret die Nummer 8419. Es handelt sich um eine übrigens seeehr interessante Nummer, da sie sich im ersten Teil (8401-8424) des Kapitels 84 befindet: Dieser erste Teil des Kapitels in der Nummernfolge des Kapitls 84, ist Thema in der Anmerkung 2 zu 84, welche hier zitiert ist:
“Vorbehältlich der Bestimmungen der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 11 zu diesem Kapitel sind Maschinen und Apparate, die sowohl in die Nrn. 8401 bis 8424 oder 8486 als auch in die Nrn. 8425 bis 8480 eingereiht werden können, je nach Fall den Nrn. 8401 bis 8424 oder 8486 zuzuweisen.”
Im Tarifverzeichnis stellt diese Anmerkung inhaltlich eine einzigartige Besonderheit dar: In der Regel wird nämlich in absoluten Zweifelsfällen (gem. Allgemeiner Tarifierungsvorschrift 3c), eine Ware in die in der Nummernfolge zu letzt genannte Nummer der beiden gleichermassen in Frage kommenden Nummern tarifiert. Ein Widerspruch also, auf den ersten Blick. Diese Allgmeine Vorschrift 3c kommt zu tragen, falls eine Ware aus irgend einem Grund in zwei verschiedene Tarifnummern eingereiht werden kann, von welchen sie in keiner genauer genannt ist, oder wenn die charaktergebende Eigenschaft zur Tarifierung fehlt.
♠️ Nun ist es wie beim Jassen. Die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 1 mit der Aussage, dass Anmerkungen der Kapitel und Abschnitte relevant sind für die Tarifeinreihung, ist Trumpf. Somit kommt hier im Kapitel 84 die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 3c nur bedingt zu tragen: Wenn dieser Umstand berücksichtigt wird, dass die tieferen Nummern 8401 bis 8424 gem. Anm. 3 zu Abschnitt XVI Vorrang haben vor den Nummern 8425 bis 8480, sofern sie in beide gleichermassen eingereiht werden können gem. dem Wortlaut der Nummern.
Dieser Exkurs hat nicht mehr viel mit dem Wasserkocher zu tun, doch ich liess ihn uns hierhinführen, weil das eine bemerkenswerte Besonderheit im Kapitel 84 ist.
Zurück zu unserem Tarifierungsobjekt: beim genauen Hinschauen werden wir darauf hingewiesen, dass Haushaltsapparate nicht in der Tarifnummer 8419 vorgesehen sind.
🫖 Mit der Vorstellung eines handelsüblichen Wasserkocher für den Haushalt in unserem gedanklichen Gepäck, reisen wir in der Tariflandschaft weiter ins Kapitel 85: Nächster Halt, 8509, wo uns das Stichwort Haushaltsgerät hinführt.
Schnell wird klar, dass ein Motor im klassischen simplen Wasserkocher nicht vorkommt.

🫖 8516 ist unser Ziel! Hinweise: Lassen Sie sich nicht vom Trugschluss verführen, dass generell elektrische Haushaltsgeräte in 85 und Industriell genutzte Geräte mit gleicher Funktion in 84 verbleiben, dem ist überhaupt nicht so.
Beim unserem Wassserkocher ist es so, weil er konkret genannt ist und das auch in den Erläuterungen zu den Nummern 8516 so unmissverständlich hervorgeht.
Was uns der Wasserkocher lehrt:
- Genau hinschauen!
- Anmerkungen im Abschnitt XVI beachten!
- Die hemdsärmelige Unterscheidung anhand der Merkmale von Kap. 84: mechanische Funktionsweise, und Kapitel 85: elektrische Funktionsweise, sind nicht absolut und somit nicht in jedem Fall so zutreffend. Es sind lediglich die groben Überschriften der Kapitel, welche nicht verbindlich sind (gem. Allgemeiner Tarifierungsvorschrift 1). 🔌
💊Und eine praktische Wegleitung als "Generikum" anhand eines Flussdiagramms, wie Teile effizient und ohne Fallstricke tarifiert werden können, erhalten Sie bei HS-Code Support entgeltlich auf Anfrage.
Einfach das untenstehende Formular ausfüllen. ⬇️
☕️ nicht zu letzt, jedoch tarifierungsunabhängig: Sich ab und zu etwas Ruhe und ein Getränk aus dem Wasserkocher zu gönnen! Nach diesem Blog haben Sie sich dieses definitiv verdient!
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