Reifenwechselzeit: Profil genau prüfen, auch zollrechtlich.
Ich erinnere mich gut an den Merksatz für die Sommerreifenperiode: O bis O, Ostern bis Oktober, oder wie man in der Ostschweiz zu sagen pflegt: "Sommerpnöö vo OFFA bis OLMA".

Das Olmawochenende ging am Sonntag zu Ende und die Reifen müssten demnach langsam aber sicher gewechselt werden.
Aus heutiger Sicht, wo der Klimawandel AutofahrerInnen bequem den Entscheid für Alljahresreifen nahelegt, sieht man das wohl etwas lockerer.
Im Zolltarif und im Ursprungsrecht, gibt es weit mehr Finessen, als nur Sommer-, Winter- oder Alljahresreifen. Und mit einem “Warum auch nicht” Entscheid, wie der mit den gäbigen Alljahresreifen sieht man das am besten nicht, wenn man Reifen exportiert oder importiert!
Dieser HS-Blog schaut genau hin, prüft Qualität des Profils und betrachtet mit Ihnen den Reifenkatalog der Spezialitäten, mit den Bereichen "Tarifierung", "Ursprungsrecht" und "NZE" (sog. Nichtzollrechtliche Erlasse, Begriff aus Schweizer Zollwelt, welcher andere Erlasse nach Schweizer Recht im Export oder Import umschreibt).
Bereich Tarifierung:
Im Prinzip scheint und ist die Tarifierung von Reifen ganz leicht.
Eine Besonderheit birgt die Tarifierung dennoch:
Was uns im HS-Kapitel 40 für Kautschuk und Waren daraus bei der HS-Nummer 4012 im Vergleich zu HS-Nummer 4011 begegnet, ist im Harmonisierten System (HS) unüblich: Es wird unterschieden, zwischen neu, runderneuert und gebrauchten Luftreifen. Wir ordnen diese exotische Unterscheidung im Zolltarifverzeichnis ein:
Hintergrund: Die Allgemeinen Vorschriften (AV) 1-6 des HS regeln die Tarifierung mit sechs Grundsätzen, ergänzt durch die vier Schweizerischen Vorschriften 1-4 (CHV).
Einordnung: Ein schweizerischer Grundsatz nach CHV4 besagt, dass "gebrauchte Waren" gleich tarifiert werden wie neue Waren. Da aber gemäss AV6 der Wortlaut der Unternummern eine explizite Nummer (HS-Code 4012.20) vorsieht für gebrauchte Reifen, geht diese vor (AV1 sowie auch AV6 haben Vorrang; generell: AV1 bis 6 haben Vorrang vor CHV1-4; resp. CHV1-4 dürfen den AV1-6 nicht widersprechen).
-->Die explizite Tarifierung von gebrauchten Reifen in den HS-Code 4012.20 bewirkt, dass gebrauchte Reifen nicht fälschlicherweise als Abfall oder Altwaren aus Kautschuk der HS-Nr. 4004 tarifiert werden, gestützt durch die Anmerkung 6 zu Kap. 40, welche Abfälle und Altwaren der HS-Nr. 4004 genau definiert.
Gebrauchte Reifen werden in vielen Fällen nachgebessert und aufgummiert. Anschliessend wird den aufbereiteten Gebrauchtreifen, in der Qualität nun gleichwertig wie neue Reifen, ein zweites Leben geschenkt. Nach AV 2a) des HS werden unfertige wie fertige Waren tarifiert, sofern sie deren unverkennbaren Eigenschaften aufweisen, welche sie als solche Waren erkennbar machen.
Das HS-Komitee hat jedoch eine eigene Nummer von gebrauchten Reifen zur Wiederaufbereitung geschaffen, dank der die Warenströme international erfasst werden können. Solche gebrauchte Reifen, welche noch für diese Wiederaufbereitung geeignet sind, gehören in 4012.20 mit dem Wortlaut “gebrauchte Luftreifen”. Das steht nicht im Widerspruch zu AV2a, weil AV1 und AV6 Vorrang zu allen anderen AV’s haben: Der Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen gelten als tarifierungsrelevante Grundlage.
Hingegen gehören sie zu HS-Nr. 4004, wenn sie durch eine fehlende Eignung zur Wiederaufbereitung komplett unbrauchbar sind, im Sinne der Anm. 6 zu Kap. 40 “…infolge Zerschnitt, Abnützung oder anderen Gründen unbrauchbar….”
Bereich Ursprungsrecht:
Vorweg: Beim Ursprungswesen wird artgerecht zwischen nichtpräferenziellem und präferenziellem Ursprung im Rahmen der Freihandelsabkommen unterschieden. (Auf eine weitere Unterscheidung von Herkunftsrecht wird verzichtet im Beispiel der Reifen in diesem Blog).
Beide Ursprungsarten funktionieren im Grundsatz so, dass das Land der letzten massgeblichen Bearbeitung als Ursprungsland gilt, sofern diese Be- oder Verarbeitung über festgelegte Minimalbehandlungen hinaus geht, und sogleich einen bestimmten Wertschöpfungsgrad generieren. Dieser Wertschöpfungsgrad wird mit dem Ursprungskriterium gemessen, welches in der Regel einen maximal tolerierten Drittlandwert, den Wechsel der Zolltarifnummer aufgrund der erfahrenen Veränderung der Ware, oder seltener einen bestimmten Bearbeitungsschritt vorschreibt.
Wie auch im Fall unserer gebrauchten Reifen.
So lautet die Ursprungsregel beispielsweise im Freihandelsabkommen mit der EU, innerhalb der pan-euro-mediterranen Kumulationszone (PEM), für Reifen des HS-Codes 4012.20:
“Wiederaufbereitung von gebrauchten Reifen”. Die Wiederaufbereitung im PEM-Raum alleine reicht also aus, um präferenziellen Ursprung zu erlangen und die wiederaufbereiteten Reifen innerhalb von PEM-Mitgliedstaaten, welche untereinander ein Freihandelsabkommen pflegen, zollbegünstigt zu handeln.
Nichtpräferenzieller Ursprung: Das Sammeln von Altwaren im Inland zur Gewinnung von Rohstoffen, sowie Erzeugnisse, welche aus ausschliesslich solchen gesammelten Altwaren hergestellt wurden, gelten als Schweizerische / Liechtensteinische Ursprungswaren (Art. 10, h.), i.), j.) der Verordnung über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB)). Es empfiehlt sich jedoch, den Fall konkret zu prüfen mit dem WBF (Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung), da bei der Aufgummierung allenfalls Zusatzstoffe aus Drittländer verwendet werden.
Bereich NZE:
Reifenexporte sind exportkontrollrechtlich, abfallrechtlich und im Bereich Umweltreporting brisant.
Exportkontrolle
Reifenexporte sind relevant im Bereich Exportkontrolle und können je nach Art der Reifen, als auch der Sendungsdetails des Exportgeschäfts entweder verboten oder bewilligungspflichtig sein. Beispielsweise, falls sich die Reifen als für Fahrzeuge wie beispielsweise Panzern oder Gefechtsfahrzeuge verwendbare Art qualifizieren. Die Exportkontrolle soll verhindern, dass für in kriegerischen Auseinandersetzungen ge- oder missbrauchte Waren aus der Schweiz exportiert werden (siehe auch: https://www.bazg.admin.ch/de/r-60-nichtzollrechtliche-erlasse, genauere Auskünfte dazu kann Ihnen das SECO direkt geben).
Abfallrecht
Zudem fallen unbrauchbare Altreifen im Export immer unter die kontrollpflichtige “gelbe” Kategorie, welche zwischen "grünem" und "gelbem" Kontrollverfahren unterscheidet. Demnach müssen die Abfälle umweltgerecht und nach technischem Stand der OECD und EU Ländern entsorgt werden, und der Entsorgungsbetrieb muss auf einer für jeden Transport einzeln verfassten Bewilligung (sendungsbezogen) angegeben sein.
In der Schweiz fallen jährlich 70’000 Tonnen an Altreifen an. Die Schweiz exportiert ungefähr die Hälfte davon. Von der anderen Hälfte werden nur knapp 50%, also nur 15’000 Tonnen legal exportiert, womit mehrere Zehntausend Tonnen jährlich illegal exportiert und entsorgt werden. Quellen: SRF aus einer Reportage vom Nov. 2025 (https://www.srf.ch/play/tv/rundschau/video/illegale-entsorgung-schweizer-altreifen-landen-in-afrika?urn=urn:srf:video:8b572a9c-256e-4ff9-96f3-e35badb5d9e0&utm_source=chatgpt.com) (siehe auch: https://www.bazg.admin.ch/de/r-60-nichtzollrechtliche-erlasse, genauere Auskünfte dazu kann Ihnen das BAFU direkt geben).
Umweltreporting | Entwaldung
EUDR: Beim Import in die EU müssen für pflanzliche Grundstoffe und Waren daraus umfassende Reportingpflichten im Rahmen des EUDR (European Deforestation Regulation) erfüllt werden. So auch für alle Reifen der HS-Nr. 4011 und 4012.
Doch wie sieht es aus für die Reifen, welche rundumerneuert werden, oder für die Wiederaufbereitung geeignete Reifen zu dessen Zweck aus der Schweiz exportiert werden in die EU?
Die EUDR-Verordnung regelt diesen Fall wie folgt: (Zitat Vorbemerkung zu Anhang 1 der VERORDNUNG (EU) 2023/1115 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010)
“Die vorliegende Verordnung gilt nicht für Waren, die ausschließlich aus Material erzeugt sind, dessen Lebenszyklus abgeschlossen ist, und das anderenfalls als Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG entsorgt worden wäre; diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Nebenprodukte eines Verarbeitungsprozesses, bei dem Material verwendet wird, bei dem es sich nicht um Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der genannten Richtlinie handelt.”
Sprich, unsere gebrauchten Reifen, sofern sie sich qualitativ für die Wiederaufbereitung eigneten und nach Auslegung der EUDR-Verordnung noch nicht den Abschluss des Lebenszyklus erreichten, unterlägen den selben Pflichten, wie neuwertige Reifen, bei denen u.a. die genaue Herkunftsangabe (mit exakten Geodaten) des ursprünglich geernteten Kautschuks, aus denen sie damals gefertigt wurden, angegeben werden müsste beim Import in die EU. Auch diese Frage nach dem Abschluss des Lebenszyklus würde sich in Bezug auf die gebrauchten Reifen des HS-Codes 4012.20 lohnen, konkret prüfen zu lassen bei einem Dienstleister, der sich explizit mit EUDR auskennt.
Rechtslage: Ein wichtiger Unterschied besteht zwischen Abfallrecht, Exportkontrollrecht und EUDR | Entwaldung für Schweizer oder Liechtensteiner Exporteure: Die EUDR | Entwaldung richtet sich nach einer alleinigen EU-Richtlinie, die Schweiz hat keine eigene Gesetzgebung dazu in Kraft (nicht so, wie bei Abfallrecht oder Exportkontrollrecht, wo die Schweiz danke schweizerisch geltendem Recht auch behördenseitige Fachstellen hat).











